Frauenbilanz

Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.

1. Zuordnung zu den Vermögensposten

Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlageoder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchsoder Verbrauchsgegenstand handelt.

An dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen – es stellt sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. §13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.

2. Bewertung

Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken.

Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.

3. Abschreibung

Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen.

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